Untersuchungsberechtigungsschein
Rechtsgrundlage: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG)
Besondere Voraussetzungen:
- Lebensalter 14 Jahre aber unter 18 Jahre
- Hauptwohnsitz im Bereich der Gemeindeverwaltung
Anlässe für die Erteilung von Untersuchungsberechtigungsscheinen:
- Erstuntersuchung vor Eintritt in das Berufsleben
- erste Nachuntersuchung 9 - 12 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung
- weitere Nachuntersuchung 1 Jahr nach Ablauf der ersten Nachuntersuchung
- außerordentliche Nachuntersuchung auf Anordnung des Arztes
- Untersuchung auf Veranlassung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts/Bergamtes
Bearbeitungsfristen:
Der Untersuchungsberechtigungsschein wird sofort ausgestellt.
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Benötigt werden hierfür:
- ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) und
- ein Erhebungsbogen (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Für Jugendliche, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden, ist keine Jugendarbeitsschutzuntersuchung erforderlich.
Bemerkungen
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Hinweis für die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte: Die Abrechnung der Kosten erfolgt beim Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Hannover, Am Waterlooplatz 11, 30167 Hannover