Bebauungspläne im Verfahren

Im Rahmen der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen werden die Öffentlichkeit sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Beteiligung erfolgt in der Regel in einem zweistufigen Beteiligungsverfahren.

Gemäß §§ 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 BauGB erfolgt zunächst eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, in welcher die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet wird und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben ist.

In einem zweiten Schritt erfolgt dann die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB , in welcher die Entwürfe der Bebauungspläne mit der Begründung und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für 30 Tage, ausgelegt werden und zu denen von jedermann innerhalb der Auslegungsfrist Stellung genommen werden kann, sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB.

Werden Bebauungspläne nach §§ 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren), 13 a BauGB (Innenentwicklung) oder 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen) aufgestellt, geändert oder ergänzt, kann dies im beschleunigten Verfahren erfolgen. Dabei kann auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 BauGB abgesehen werden.

Die nachstehenden Bebauungspläne befinden sich im Beteiligungsverfahren:

 

Frau Breford
05471 808-41